Gründungsstatuten des Vereins "TELESTUBE GRANIT"
-
Verein zur Förderung der Telekommunikation
-
§ 1 NAME, SITZUNG und TÄTIGKEITSBEREICH Der Verein führt den Namen "TELESTUBE GRANIT" - Verein zur Förderung der Telekommunikation. Er hat seinen Sitz in Kautzen und die Vereinstätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Bundesland Niederösterreich, insbesondere auf das Gebiet der Gemeinden Gastern und Kautzen. Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des § 11 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. 233, in der derzeit geltenden Fassung ist nicht beabsichtigt.
-
§ 2 ZWECK und GEGENSTAND 1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und strebt keinen Gewinn an. 2. Zweck des Vereines ist es, im ländlichen Raum die Nutzung aller Möglichkeiten der EDV-, Informations- und Telekommunikationstechniken zu fördern, um dadurch bestehende land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe, Firmen, sowie private Personen zu unterstützen, mit Hilfe der EDV ihre Einkommensverhältnisse zu verbessern und durch Schaffung oder Auslagerung von Telearbeitsplätzen in die Nähe der Heimatorte der Arbeitnehmer, den Nachteilen des Pendelns entgegenzuwirken. Dazu ist es erforderlich: a) Kursmöglichkeiten vor Ort zu schaffen um den Teilnehmern in gewohnter Umgebung den Einstieg in die Computerwelt zu erleichtern; b) an Hand von regionalen Beispielen (Programmvorstellungen, Datenbanken usw.) Vor- bzw. auch Nachteile der EDV aufzeigen, um Neueinsteigern bei Kauf von Hard- und Software die Entscheidung zu erleichtern; c) Dienstleistungen für Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft zur Erreichung des Vereinszweckes anzubieten; d) Modellversuche zur Verlagerung von Aufgaben von Behörden, Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts und sonstigen Institutionen in den ländlichen Raum zu unterstützen; e) Informationen aus übergeordneten Datenbanken bereitzustellen, regionale Datenbanken, die Maßnahmen zur Strukturverbesserung des ländlichen Raumes unterstützen, selbständig zu erstellen und Organisationen und Privaten bei der Erstellung von eigenen Datenbanken Hilfestellung zu leisten. 3. Erreichung des Vereinszweckes: Der Verein wendet zur Erreichung seines Zweckes alle angemessenen Arten der Schulung, Information und Publizistik an, er schenkt besondere Beachtung: a) der Durchführung von Vorträgen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen, die vor allem auf die Information und Ausbildung bei der Verwendung der modernen Informations- und Telekommunikationstechniken gerichtet sind; b) der Bildung von Arbeitskreisen, die den Austausch von praktischen Erfahrungen dienen; c) der Herausgabe von Publikationen; d) der Hilfe zur Selbsthilfe bei der Anwendung von EDV und Telekommunikation im ländlichen Raum. 4. Zur Erreichung dieses Zweckes ist der Verein berechtigt: a) die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen zu errichten und zu betreiben; b) sich an einschlägigen Vereinen oder Gesellschaften anderer Rechtsform zu beteiligen; c) Aufträge auch von Nichtmitgliedern anzunehmen, wenn der Erlös ausschließlich zur Begleichung der laufenden Ausgaben der Telestube dient.
-
§ 3 MITTEL zur ERREICHUNG des VEREINSZWECKES 1. Als ideelle Mittel dienen: a) Veranstaltungen von Fachversammlungen, Lehrfahrten (Exkursionen), Seminaren, Kursen, Vorträgen und geselligen Zusammenkünften; b) Herausgabe von Mitteilungen, Informationsblättern, Druckschriften und sonstigen Veröffentlichungen. 2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Mitgliedsgebühren und Beitrittsgebühren; b) Erträge aus Veranstaltungen, Kursen, EDV-Dienstleistungen etc.; c) Spenden, Subventionen, Vermächtnissen; i d) sonstige Zuwendungen.
-
§ 4 ARTEN der MITGLIEDSCHAFT Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie in Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. ` - Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
-
§ 5 ERWERB der MITGLIEDSCHAFT Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen beiderlei Geschlechts sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
-
§ 6 BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch- den Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der Austritt kann nur mit 1.1. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige des Austrittwunsches verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als zwölf Monate mit der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
-
§ 7 RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen Und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich zu beschließenden Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
-
§ 8 VEREINSORGANE Organe des Vereines sind - die Generalversammlung (§§9und10) - der Vorstand (§ 11 bis 13) - die Rechnungsprüfer (§14)und das Schiedsgericht (§15)
-
§ 9 DIE GENERALVERSAMMLUNG Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt und zwar innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlagen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen _ Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied ist im Falle eines Krankenhausaufenthaltes, Kuraufenthaltes und begründeter durch den Beruf bedingter Abwesenheit im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (hier sind auch die schriftlichen Bevollmächtigungen mit einzurechnen) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 (fünfzehn) Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
-
§ 10 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; b) Entschlussfassung über den Voranschlag; c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechungsprüfer; d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder; e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes; f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft; g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende FragenFragen.
-
-
§ 11 DER VORSTAND 1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar: Dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier, deren Stellvertreter und zwei Beiräten. 2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. 3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. 4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. 8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). 9. Die Generalversammlung kann jederzeit den ganzen Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. 10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Verstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
-
§ 12 AUFGABENKREIS des VORSTANDES Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgenden Angelegenheiten: a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; b) Vorbereitung der Generalversammlung c) Verwaltung des Vereinsvermögens; d) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern; f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
-
§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER 1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. 3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. 4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. 5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihrer Stellvertreter. Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann , der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.
-
§ 14 DIE RECHUNGSPRÜFER 1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 2. Den Rechungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. 3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
-
§ 15 DAS SCHIEDSGERICHT 1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. 2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb einer Woche (7 Tage) dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
-
§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINES 1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in i einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren. 3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen (nach Abzug allfälliger Passiva) darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einer von der, die Auflösung beschließende Generalversammlung zu bestimmenden gemeinnützig oder karitativ tätigen und als solche Im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordung anerkannten Organisation vom Vereinsvorstand oder von einem, durch die Generalversammlung bestimmten Liquidator zu übergeben. Bei der Festlegung einer begünstigten Organisation soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, eine Organisation bestimmt werden, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
-
Kautzen, 29. Jänner 1996